Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Eccola GmbH
Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer
Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme
von Garantieerklärungen.
1.3. Durch Bestellung werden diese AGB’s von beiden Vertragspartnern
anerkannt.
1.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
Art. 2 Angebot, Vertragsunterlagen, Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
2.2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen,
die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
Art. 3 Preise, Rücktrittsrecht, Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Lager
oder Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zöllen etc. oder
anderer Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Die aktuellen Verpackungs- und Versandkosten entnehmen Sie bitte
unserer aktuellen Preisliste.
3.2. Für Bestellungen gelten die am Tag der Bestellung gültigen
Preise. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung
Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, behalten wir uns eine
entsprechende Preisanpassung vor.
3.3. So weit nicht anders vereinbart, hat Zahlung innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Für eine
Zahlungserinnerung berechnen sich unsere Gebühren wie folgt:
1. Mahnung: 5,--Euro
2. Mahnung: 5,--Euro
3. Mahnung: 5,--Euro; und gleichzeitige Übergabe der Forderung an
ein Inkassobüro
3.4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel
anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich
erfüllungshalber.
3.5. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die der Kunde
zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen
(z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus
anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Falle der
vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen
Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
3.6. Ist für die Leistung des Kunden ein Zahlungsziel bestimmt, so
kommt er ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten
Zeit leistet.
3.7. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder durch
rechtskräftiges Urteil festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist ferner nur
befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Art. 4 Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht
4.1. Vereinbarungen über Liefertermine und Lieferfristen sind
grundsätzlich unverbindlich Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der
Auftragsbestätigung.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt darüber hinaus
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden
Unterlagen, Informationen sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten
des Auftrags voraus. Teillieferungen sind zulässig, so weit sie
zumutbar sind. Verpackungs- und Versandkosten fallen aber nur einmal
an.
4.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger
nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Kriege
haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten.
4.2.1. Können wir infolge der in Art. 4.2. genannten Voraussetzungen
nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen.
4.2.2. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis,
insbesondere im Sinne von Art. 4.2., über die unter Art. 4.2.1.
genannte verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
4.2.3. Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch
Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
4.3. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der
Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist
zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder ob er,
so weit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich
nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Art. 5 Gefahrübergang
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt
stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort,
auf Rechnung und – auch bei frachtfreier Zusendung – auf
Gefahr des Kunden. In allen Fällen haften wir bei eigener Versendung
wie ein Frachtführer, sofern nicht eine Haftungsbeschränkung nach
Gesetz oder Vertag oder diesen ABG eingreift.
5.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Kunde.
Art. 6 Mängelansprüche und Produkthaftung
6.1. Gelieferte Waren sind vom Kunden unverzüglich, spätestens
innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, zu untersuchen. Wenn sich
ein Mangel zeigt, ist uns
unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so
gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
nicht offensichtlichen
Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die
Anzeige unverzüglich spätestens 5 Tage nach der Entdeckung gemacht
werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
6.2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der
Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden
berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen.
Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Dies gilt nicht im Fall des
Rückgriffes nach § 478 BGB.
6.3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit
verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich
diese nicht dadurch erhöhen, daß die Sache an einen anderen Ort als
den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die
geliefert wurde, verbracht wurde. Dies gilt nicht im Fall des
Rückgriffes nach § 478 BGB.
6.4. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit
sich nachfolgend aus Art 6.5. und
Art. 6.6. oder aus dem Schuldverhältnis nichts
anderes ergibt.
6.5. Sofern die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen beruht und/oder ein Schaden an Leben, Körper oder
Gesundheit eingetreten ist, haften wir auf Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
6.6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder
eine Kardinalpflicht verletzen und kein Fall von Art. 6.5. vorliegt
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Haftung ist in
diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.7. Die Haftungsbeschränkung in Art. 6.4. – Art. 6.6. gilt auch,
soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB
geltend gemacht werden.
6.8. Die Regelung gemäß 6.4. bis 6.6. gelten nicht für
gegebenenfalls bestehende Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die
Haftungsbegrenzung gemäß Art. 6.6. bei Ansprüchen aus der
Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung aus
§ 823 BGB auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit
diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe
der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
6.9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Art. 7 Ergänzende Regelungen bei internationalen Verträgen
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener
UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so
gelten folgende Regelungen:
7.1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform.
7.2. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns,
von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen.
7.3. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden
das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu,
wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es
dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und
den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind
wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die
Mängelbeseitigungfehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren
Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die
Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen.
Hierzu ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn die
Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder
Ungewißheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden
besteht.
7.4. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für die
Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der
gelieferten Sache nach dortigen Vorschriften. Wir haften ebenso
nicht für dort anfallende Steuern.
7.5 Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für durch
staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder
Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.
Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten. Bei Bestehen einer
laufenden Geschäftsverbindung bleibt es bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu
behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner
verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere
Rechte wahren können. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für
den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, für den unser Rechnungsbetrag
anzusetzen ist, soweit ihm keine Rechte Dritter entgegenstehen, ab.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der
unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger
Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.5. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner
die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsermächtigung an den Kunden
kann widerrufen werden, wenn unsere vorstehende Verpflichtung zur
Nicht-Einziehung der Forderungen endet.
8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des
Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache
fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten
Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen sinngemäß das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
8.7. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Kunde
uns die Forderungen zur Sicherung unserer offenen Forderungen mit
allen Nebenrechten ab, die ihm infolge der Verbindung unserer
Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück
gegen Dritte zustehen.
8.8. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Kunden oder
Dritten gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so
werden wir Miteigentümer wie gesetzlich angeordnet. Im Fall, dass
der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde
hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
8.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Art. 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
9.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist
Göppingen.
9.3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit
Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist
Gerichtsstand Göppingen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz
des Kunden zu klagen.
Art. 10 Email-Mitteilungen
10.1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post
(E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit,
der auf diesem Weg übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen an.
10.2. In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht
unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie
muss den Namen und die Emailadresse des Absenders, den Zeitpunkt der
Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des
Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen
dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines
Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
10.3. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine
Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
10.4. Alle Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu
formulieren.
Art. 11 Datenschutz und Geheimhaltung
11.1. Sämtliche vom Kunden erhobene, persönliche Daten werden
vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen
Daten werden gespeichert und im erforderlichen Rahmen der Ausführung
der Bestellung ggf. an verbunden Unternehmen und Zusteller
weitergegeben, bzw. an Banken zur Abrechnung.
Art. 12 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien
vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.
Stand 03/2008
eccola GmbH
Geschäftsführung: Udo Maurer, Petra Angern
HRB Nr. 721962
Amtsgericht Ulm
Umsatzsteuer-Ident- Nr.: DE258038006
Gerichtsstand: Göppingen, Deutschland |